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10 Punkte für Tarifverträge

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Punkt 5:
Mein Arbeitgeber hält den Tarifvertrag nicht ein! |
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Wichtig ist, daß die Beschäftigten mit darauf achten, daß der Tarifvertrag eingehalten wird und sich notfalls gegen Tarifbruch wehren. Jeder tarifgebundene Arbeitgeber ist verpflichtet, den geltenden Tarifvertrag im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen, auf jeden Fall liegt er im zuständigen Gewerkschaftsbüro aus. So weiß man, welche Vereinbarungen in welcher Art der Arbeitgeber bricht. Die erste zuständige Stelle für solche Probleme ist der Betriebs- oder Personalrat, der durch das Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsgesetz ermächtigt ist, die Einhaltung der Tarifverträge zu überwachen und den Arbeitgeber zu ermahnen. Die Betriebs- oder Personalräte werden den Vertragsbruch prüfen und fordern Arbeitgeber zur Beachtung der Tarifbindung auf. Sollte dieses Vorgehen nichts nützen, sind Gewerkschaft und Gewerkschafter im Betrieb gefordert und müssen, notfalls mit einer gerichtlichen Klage, den Arbeitgeber wieder in die Tariferfüllung zwingen. Rechtliche Ansprüche aus dem Tarifvertrag haben aber nur Gewerkschaftsmitglieder!
Auf keinen Fall dürfen die Beschäftigten über Tarifbrüche hinwegsehen, diese illegale Praxis einiger Arbeitgeber schadet den eigenen Interessen und trägt zum Verlust von Tarifverträgen bei. Deshalb werden Betriebs-, Personalrat und Gewerkschaft die Tarifeinhaltung streng kontrollieren, im Interesse aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Das Arbeitsgericht stellt die nächste Instanz dar, vor der die Einhaltung der Tarifverträge eingeklagt werden kann. Der Rechtsbeistand der Gewerkschaften leistet hier unverzichtbare Unterstützung, wenn das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden muß. Die Beschäftigten sind immer in der Pflicht, sich selbst für ihre Tarifverträge zu engagieren, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen und Tarifbrüche nicht zuzulassen.
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